Die neue Erwerbsminderungsrente
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In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde bisher zwischen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit unterschieden. An die Stelle dieser Renten tritt ab 1. Januar 2001 die Rente wegen Erwerbsminderung.

Danach erhalten Versicherte bei Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr sind Rentenabschläge hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %, höchstens jedoch 10,8 %.

Der Rentenabschlag wurde aus Vertrauensschutzgründen schrittweise eingeführt. Er wirkt erstmalig bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 und hat seine volle Wirkung im Dezember 2003 erreicht. Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Dezember 2003 und vor dem 60. Lebensjahr erhalten, müssen dann mit Rentenabschlägen in Höhe von 10,8 % rechnen.

Ausschlaggebend ist das zeitliche Rest- Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der bisher ausgeübte Beruf, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich die versicherte Person im Laufe ihres Erwerbslebens angeeignet hat, werden nicht berücksichtigt. Berufsunfähigkeitsrenten werden nur noch an Personen gezahlt, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Diese erhalten eine Rente in Höhe der halben Erwerbsminderungsrente, wenn sie ihren Beruf nicht länger als 6 Stunden pro Tag ausüben können. Bisher waren es zwei Drittel der vollen Rente.

Neben den verschärften Anspruchsvoraussetzungen werden auch die Renten künftig anders berechnet. Bei vorzeitiger Erwerbsminderung wird die Erwerbsminderungsrente gegenüber der Altersrente um bis zu 10,8 Prozent gekürzt.

Die Erwerbsminderungsrenten werden nur noch für 3 Jahre befristet gezahlt. Damit keine Unterbrechung erfolgt, muss die versicherte Person fristgerecht einen neuen Rentenantrag stellen. Eine Ausnahme besteht für versicherte Personen, deren Erwerbsunfähigkeit auf Dauer besteht und bei denen keine Besserung in Sicht ist. Übrigens: Zeitrenten werden erst zu Beginn des siebten Monats nach Eintritt des Berufsunfähigkeitsfalls gezahlt.

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