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Hinweise zur Direktversicherung

Die Direktversicherung bietet im Rahmen des AVmG eine besonders sichere Anlage-möglichkeit. Gemäß § 1a BetrAVG erhält jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.

Damit wurde ab dem 01.01.2002 erstmals - über den Kreis der Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes ( § 18 BetrAVG ) hinaus - für alle Arbeitnehmer ein individueller Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung eingeführt. Der Anspruch richtet sich jedoch lediglich auf die Durchführung der Altersversorgung, die "durch Vereinbarung geregelt" wird. Diese Vereinbarung kann durch Zusatz zum Arbeitsvertrag oder andere individualvertragliche Regelungen getroffen werden sowie durch kollektive, betriebliche oder tarifliche Normierung.

Der Arbeitgeber wird durch das Gesetz nicht verpflichtet, eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Aktuell verteilt sich die betriebliche Altersversorgung auf die bereits bestehenden Durchführungswege wie folgt: Bei der Direktversicherung bestehen verschiedene Varianten der Finanzierung. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber - wie beim Pensionsfonds oder der Pensionskasse - die Beitragsleistung freiwillig übernimmt.

Bei dieser Art der Beitragszahlung handelt es sich hinsichtlich des Arbeitslohns um steuerfreie Zuwendungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG . Die Höchstsumme liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (= 61.800,00 EUR West in 2004, = 62.400 EUR West in 2005). Eine Pflicht zur Abgabe von SV-Beiträgen besteht bei Einhaltung dieser Grenze nicht. Zum anderen kann bei der arbeitnehmer-finanzierten Beitragsleistung die pauschale Versteuerung des Arbeitsentgelts nach § 40b EStG  gewählt werden.

Die Zahlungen müssen aus zusätzlichem Arbeitsentgelt erfolgen. Sie sind dann sozialversicherungsfrei, wenn außerdem der Höchstbetrag von 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR nicht überschritten wird (gilt für Vertragsabschlüsse vor 31.12.2004) Auch hier gilt, dass die Beitragszahlungen aus dem ersten Dienstverhältnis stammen müssen.

Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2008. Als dritte Möglichkeit kann der Arbeitnehmer die Beiträge in eine Direktversicherung durch Entgeltumwandlung finanzieren. Dabei ist Sozialversicherungsfreiheit gegeben, wenn die Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (=  61.800 EUR West in 2004, = 62.400 EUR West in 2005) eingehalten wird. Auch diese Regelung gilt bis zum Jahresende 2008. Werden über den Betrag von 4 % der BBG hinaus weitere Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt, so sind diese - auch im Hinblick auf den steuerfreie Pauschalbetrag von 1.800 EUR - beitragspflichtig. Werden die Beiträge nach dem Altersvermögensgesetz gefördert, unterliegen sie der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers. Sie sind - unabhängig von der Finanzierung - sozialversicherungspflichtig. 

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