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Die
Pensionskasse bietet im Rahmen des AVmG eine besonders sichere
Anlagemöglichkeit.
Gemäß § 1a
BetrAVG erhält jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die
Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Damit wurde ab dem 01.01.2002 erstmals - über den Kreis der Arbeitnehmer des
Öffentlichen Dienstes ( § 18 BetrAVG ) hinaus - für alle Arbeitnehmer ein
individueller Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung
eingeführt.
Der Anspruch
richtet sich jedoch lediglich auf die Durchführung der Altersversorgung, die
"durch Vereinbarung geregelt" wird. Diese Vereinbarung kann durch Zusatz zum
Arbeitsvertrag oder andere individualvertragliche Regelungen getroffen werden
sowie durch kollektive, betriebliche oder tarifliche Normierung. Der
Arbeitgeber wird durch das Gesetz nicht verpflichtet, eigene Beiträge zur
betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Aktuell verteilt sich die
betriebliche Altersversorgung auf die bereits bestehenden Durchführungswege
wie folgt:
Bei der
Pensionskasse bestehen verschiedene Varianten der Finanzierung. Zum einen
besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber - wie beim Pensionsfonds - die
Beitrags-leistung freiwillig übernimmt. Bei dieser Art der Beitragszahlung
handelt es sich hinsichtlich des Arbeitslohns um steuerfreie Zuwendungen
gemäß § 3 Nr. 63 EStG . Die Höchstsumme liegt bei 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (= 61.800,00 EUR West in
2004, = 62.400 EUR West in 2005). Eine Pflicht zur Abgabe von SV-Beiträgen
besteht bei Einhaltung dieser Grenze nicht.
Zum anderen
kann bei der arbeitnehmer-finanzierten Beitragsleistung die pauschale
Versteuerung des Arbeitsentgelts nach § 40b EStG gewählt werden. Die
Zahlungen müssen aus zusätzlichem Arbeitsentgelt erfolgen. Sie sind dann
sozialversicherungsfrei, wenn außerdem der Höchstbetrag von 1.752 EUR bzw.
2.148 EUR nicht überschritten wird (gilt für Vertragsabschlüsse vor
31.12.2004) Auch hier gilt, dass die Beitragszahlungen aus dem ersten
Dienstverhältnis stammen müssen. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2008.
Als dritte
Möglichkeit kann der Arbeitnehmer die Beiträge in eine Pensionskasse durch
Entgeltumwandlung finanzieren. Dabei ist Sozialversicherungsfreiheit gegeben,
wenn die Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur
Rentenversicherung (= 61.800 EUR West in 2004, = 62.400 EUR West in 2005)
eingehalten wird. Auch diese Regelung gilt bis zum Jahresende 2008. Werden
über den Betrag von 4 % der BBG hinaus weitere Beiträge in die Pensionskasse
eingezahlt, so sind diese - auch im Hinblick auf den steuerfreie
Pauschalbetrag von 1.800 EUR - beitragspflichtig. Werden die Beiträge nach
dem Altersvermögensgesetz gefördert, unterliegen sie der individuellen
Besteuerung des Arbeitnehmers. Sie sind - unabhängig von der Finanzierung -
sozialversicherungspflichtig.
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